Auch in diesem Fall ging das Bundesgericht davon aus, dass die im streitigen Brief enthaltene Liebeserklärung, also der konkrete Inhalt des Schreibens, die Ehefrau (nachdem die Ehe zuvor nicht mehr harmonisch verlaufen war) davon abhalten könnte, belastende Aussagen zu machen. Aus dieser Rechtsprechung kann gefolgert werden, dass die Beziehung zwischen dem inhaftierten Absender eines Briefes und dem Empfänger für die Beurteilung der Kollusionsgefahr zwar eine Rolle spielen kann, diese sich aber zwingend aus dem konkreten Schreiben selbst ergeben muss.