Im Fall von BGE 117 Ia 465 E. 4a ergab sich die Beeinflussungsgefahr daraus, dass der Brief Liebeserklärungen und einen Heiratsantrag enthielt, welche die offenbar hochgradig beeinflussbare und labile Mitbeschuldigte zu Falschaussaugen zugunsten des Beschwerdeführers und Hauptbeschuldigten hätten verleiten können. Auch in BGE 99 Ia 262 E. 13d wies das Bundesgericht darauf hin, dass es von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhänge, wo die Grenze zwischen zulässigen und unzulässigen Inhalten eines Briefes zu ziehen sei. Gleiches betonte das Bundesgericht in einem jüngeren Urteil 1B_5/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.2 f.