Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, namentlich aus der vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zitierten, lässt sich klar herauslesen, dass die Kollusionsgefahr nicht aus der Beziehung zwischen zwei Personen generell, sondern aus der einzelnen Briefsendung abgeleitet werden muss. Im Fall von BGE 117 Ia 465 E. 4a ergab sich die Beeinflussungsgefahr daraus, dass der Brief Liebeserklärungen und einen Heiratsantrag enthielt, welche die offenbar hochgradig beeinflussbare und labile Mitbeschuldigte zu Falschaussaugen zugunsten des Beschwerdeführers und Hauptbeschuldigten hätten verleiten können.