Sie steht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung und zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, namentlich aus der vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zitierten, lässt sich klar herauslesen, dass die Kollusionsgefahr nicht aus der Beziehung zwischen zwei Personen generell, sondern aus der einzelnen Briefsendung abgeleitet werden muss.