Bei dieser Betrachtungsweise stützt sich die Generalstaatsanwaltschaft auf eine einzelne Literaturstelle und einen Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt, welcher die besagte Lehrmeinung aufgreift (BIGLER/GFELLER/BONIN, Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, 2017, S. 338 Rz. 907; Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt BES.2017.97 vom 31. Juli 2019 E. 5.2). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie steht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung und zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz.