4 diese Norm eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Zurückbehaltung eines Briefes und die damit einhergehende Beschränkung des Briefverkehrs und der Meinungsfreiheit (Urteil 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 2.2; ferner BGE 119 Ia 71 E. 3b). 7.2 Fraglich ist, ob sich die Verweigerung der Weiterleitung des umstrittenen Schreibens auf ein öffentliches Interesse stützen kann und ob sie verhältnismässig ist. Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft geht es darum, auf C.________ gerichtete Beeinflussungsversuche der Beschwerdeführerin zu verhindern.