36 Abs. 1-3 BV). Die Weigerung, den Brief eines Inhaftierten weiterzuleiten, ist nur zulässig, wenn der Brief einen ungebührlichen Inhalt aufweist oder ein laufendes Strafverfahren zum Gegenstand hat. Letzteres gilt nur, soweit die Angaben im Schreiben geeignet sein können, den Haftzweck zu vereiteln. Enthält ein Brief keine derartigen Angaben zu einem laufenden Strafverfahren und keinen ungebührlichen Inhalt, darf die Verfahrensleitung die Absendung nicht verweigern – ob sie den Inhalt des Briefes billigt oder nicht (BGE 100 Ia 454 E. III.b; 99 Ia 262 E. 13d; HÄRRI, a.a.O., N. 46 ff. zu Art. 235 StPO).