SR 101] und Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) sowie in die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 119 Ia 71 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 2.1). Als solches müssen sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und sich als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 1-3 BV).