6. 6.1 Als allgemeiner Grundsatz sieht Art. 235 Abs. 1 StPO vor, dass die inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden darf, als der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt es erfordern. Der Haftzweck besteht darin, die Verwirklichung der mit den Haftgründen nach Art. 221 StPO benannten Gefahren zu verhindern, d.h. Flucht-, Kollusions-, Wiederholungsund Ausführungsgefahr. Die Ordnung in der Haftanstalt gewährleistet deren Funktionsfähigkeit und ist damit letztlich Voraussetzung für die Erreichung der Haftzwecke (HÄRRI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl.