5. In ihrer Stellungnahme vom 25. März 2020 bringt die Generalstaatsanwaltschaft vor, im Rahmen der Briefzensur nach Art. 235 Abs. 3 StPO sei zu prüfen, ob sich ein Schreiben an einen unzulässigen Adressaten richte (z.B. eine Person, zu welcher nachweislich konkrete Kollusionsgefahr bestehe) oder ob der Inhalt des Schreibens Grund für die Zensur liefere (z.B. Anweisungen, Kollusionshandlungen vorzunehmen). Da C.________ erst zu einem Teil parteiöffentlich habe befragt werden können, bestünden für die Beschwerdeführerin auf ihn bezogen objektive Kollusionsmöglichkeiten. Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens im Verfahren könne