Ebenso wenig stelle die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Zensur von Briefen an andere Personen einen Grund dar, weshalb der besagte Brief vom 12. Februar 2020 den Haftzweck vereiteln könnte. Gleiches gelte, soweit die Staatsanwaltschaft vorbringe, die Beschwerdeführerin habe sich in anderen Briefen abschätzig über die Polizei und die Verfahrensleitung geäussert und letzterer versteckt gedroht. Auch soll sie Drohungen gegenüber C.________ ausgesprochen haben, was bestritten werde.