Das Zurückbehalten dieses Briefes sei somit nicht zulässig. Dazu komme, dass eine pauschale und zukünftige Beschränkung des Briefverkehrs unter den vorliegenden Umständen ebenfalls nicht zulässig bzw. mindestens nicht verhältnismässig sei. Dass die Beschwerdeführerin im Gespräch mit dem Gefängnispersonal verschiedentlich versucht habe, auf subtile und nicht ohne Weiteres erkennbare Weise an Informationen über C.________ zu kommen, werde bestritten und sei nicht nachvollziehbar.