Um einer allfälligen Kollusionsgefahr hinreichend zu begegnen, genüge es, wenn der betreffende Brief jeweils im konkreten Fall – d.h. wenn bei einer Briefkontrolle ein den Haftzweck gefährdender Inhalt festgestellt werde – nicht weitergeleitet werde. Der fragliche Brief vom 12. Februar 2020 beinhalte selbst nach Auffassung der Staatsanwaltschaft keine konkreten Angaben zum laufenden Strafverfahren, die geeignet wären, den Haftzweck zu vereiteln. Das Zurückbehalten dieses Briefes sei somit nicht zulässig.