Dennoch werde die Behauptung der Staatsanwaltschaft, ihre Aussagen würden mit seinen nicht korrespondieren, bestritten, ebenso wie die implizit behauptete Kollusionsgefahr. Weiter bringt sie vor, eine abstrakte Gefahr des Missbrauchs des Korrespondenzrechts lasse eine Beschränkung des Briefverkehrs nicht rechtfertigen. Um einer allfälligen Kollusionsgefahr hinreichend zu begegnen, genüge es, wenn der betreffende Brief jeweils im konkreten Fall – d.h. wenn bei einer Briefkontrolle ein den Haftzweck gefährdender Inhalt festgestellt werde – nicht weitergeleitet werde.