4. Die Beschwerdeführerin erachtet das Zurückbehalten ihrer Briefe als unzulässig, da es ihrer Ansicht nach an einer Gefährdung des Haftzwecks fehle. Zur Begründung macht sie geltend, es habe zwar noch keine für sie parteiöffentliche Befragung von C.________ stattgefunden und sie habe auch keine Einsicht in entsprechende Einvernahmeprotokolle gehabt. Dennoch werde die Behauptung der Staatsanwaltschaft, ihre Aussagen würden mit seinen nicht korrespondieren, bestritten, ebenso wie die implizit behauptete Kollusionsgefahr.