Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. März 2020 Beschwerde. Sie beantragte, die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ihren Brief vom 12. Februar 2020 an C.________ weiterzuleiten – alles unter Kostenund Entschädigungsfolge. In ihrer Stellungnahme vom 25. März 2020 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. April 2020 verzichtete die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf eine ausführliche Replik, hielt aber an ihren Anträgen fest.