Die Weiterleitung von Briefen von Untersuchungsgefangenen darf nur dann verweigert werden, wenn sich die Kollusionsgefahr aus der konkreten Briefsendung ergibt. Die generelle Verweigerung der Weiterleitung von Briefen an eine bestimmte Person ist nicht rechtens. Die Figur des «unzulässigen Adressaten» ist abzulehnen (E. 7.2). Erwägungen: