Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 20. Februar 2020 (BA 18 139) Regeste: Art. 235 Abs. 3 StPO; Einschränkung des Briefverkehrs von Untersuchungsgefangenen Gemäss Art. 235 Abs. 1 StPO darf die persönliche Freiheit der inhaftieren Person nicht stärker eingeschränkt werden, als der Haftzweck es erfordert (E. 6.1). Die Weiterleitung von Briefen von Untersuchungsgefangenen darf nur dann verweigert werden, wenn sich die Kollusionsgefahr aus der konkreten Briefsendung ergibt.