Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 94 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. April 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Kontrolle Briefverkehr resp. Zurückhaltung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 20. Februar 2020 (BA 18 139) Regeste: Art. 235 Abs. 3 StPO; Einschränkung des Briefverkehrs von Untersuchungsgefangenen Gemäss Art. 235 Abs. 1 StPO darf die persönliche Freiheit der inhaftieren Person nicht stärker eingeschränkt werden, als der Haftzweck es erfordert (E. 6.1). Die Weiterleitung von Briefen von Untersuchungsgefangenen darf nur dann verweigert werden, wenn sich die Kollusionsgefahr aus der konkreten Briefsendung ergibt. Die gene- relle Verweigerung der Weiterleitung von Briefen an eine bestimmte Person ist nicht rech- tens. Die Figur des «unzulässigen Adressaten» ist abzulehnen (E. 7.2). Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt ein Verfahren gegen A.________ wegen qualifizierter Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Die Be- schuldigte befindet sich seit dem 27. März 2019 in Untersuchungshaft. Am 20. Fe- bruar 2020 verfügte der fallführende Staatsanwalt: 1. Der Brief der Beschuldigten vom 12. Februar 2020 an C.________ ist am 14. Februar 2020 zur Briefzensur eingegangen. 2. Der Brief vom 12. Februar 2020 der Beschuldigten wird bis zum Wegfall der Kollusionsgefahr zwi- schen ihr und C.________ zurückbehalten und später an diesen ausgehändigt. 3. Solange Kollusionsgefahr besteht, werden auch zukünftige Briefe der Beschuldigten an C.________ zurückgehalten. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. März 2020 Beschwerde. Sie beantragte, die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ihren Brief vom 12. Februar 2020 an C.________ weiterzuleiten – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihrer Stellungnahme vom 25. März 2020 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. April 2020 verzichtete die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf eine ausführliche Replik, hielt aber an ihren Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdeinstanz innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0]). Die zuständige Beschwerdeinstanz ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Durch den Rückbehalt ihrer Briefe an C.________ ist die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Be- schwerde wird eingetreten. 2 3. Der Beschwerdeführerin wird Handel mit Kokain in Form von qualifizierten Wider- handlungen gegen das BetmG vorgeworfen. Bei ihren Taten soll sie mit ihrem da- maligen Freund C.________ zusammengearbeitet haben. 4. Die Beschwerdeführerin erachtet das Zurückbehalten ihrer Briefe als unzulässig, da es ihrer Ansicht nach an einer Gefährdung des Haftzwecks fehle. Zur Begrün- dung macht sie geltend, es habe zwar noch keine für sie parteiöffentliche Befra- gung von C.________ stattgefunden und sie habe auch keine Einsicht in entspre- chende Einvernahmeprotokolle gehabt. Dennoch werde die Behauptung der Staatsanwaltschaft, ihre Aussagen würden mit seinen nicht korrespondieren, be- stritten, ebenso wie die implizit behauptete Kollusionsgefahr. Weiter bringt sie vor, eine abstrakte Gefahr des Missbrauchs des Korrespondenzrechts lasse eine Be- schränkung des Briefverkehrs nicht rechtfertigen. Um einer allfälligen Kollusionsge- fahr hinreichend zu begegnen, genüge es, wenn der betreffende Brief jeweils im konkreten Fall – d.h. wenn bei einer Briefkontrolle ein den Haftzweck gefährdender Inhalt festgestellt werde – nicht weitergeleitet werde. Der fragliche Brief vom 12. Februar 2020 beinhalte selbst nach Auffassung der Staatsanwaltschaft keine konkreten Angaben zum laufenden Strafverfahren, die geeignet wären, den Haft- zweck zu vereiteln. Das Zurückbehalten dieses Briefes sei somit nicht zulässig. Dazu komme, dass eine pauschale und zukünftige Beschränkung des Briefver- kehrs unter den vorliegenden Umständen ebenfalls nicht zulässig bzw. mindestens nicht verhältnismässig sei. Dass die Beschwerdeführerin im Gespräch mit dem Ge- fängnispersonal verschiedentlich versucht habe, auf subtile und nicht ohne Weite- res erkennbare Weise an Informationen über C.________ zu kommen, werde be- stritten und sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn diese Behauptungen zutreffen würden, sei nicht ersichtlich, inwiefern sich aus diesen Umständen in Bezug auf den fraglichen Brief, der eben keine Informationen über das Verfahren enthalte, ei- ne konkrete Gefährdung des Haftwecks ergeben könnte. Ebenso wenig stelle die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Zensur von Briefen an andere Personen ei- nen Grund dar, weshalb der besagte Brief vom 12. Februar 2020 den Haftzweck vereiteln könnte. Gleiches gelte, soweit die Staatsanwaltschaft vorbringe, die Be- schwerdeführerin habe sich in anderen Briefen abschätzig über die Polizei und die Verfahrensleitung geäussert und letzterer versteckt gedroht. Auch soll sie Drohun- gen gegenüber C.________ ausgesprochen haben, was bestritten werde. So oder so sei wiederum in keiner Weise ersichtlich, inwiefern solche Umstände einen Rückbehalt des fraglichen Briefs und sogar allfälliger künftiger Briefe rechtfertigen sollten, zumal gerade nicht geltend gemacht werde, dass der Brief vom 12. Februar 2020 ungebührliche Äusserungen enthalten würde. 5. In ihrer Stellungnahme vom 25. März 2020 bringt die Generalstaatsanwaltschaft vor, im Rahmen der Briefzensur nach Art. 235 Abs. 3 StPO sei zu prüfen, ob sich ein Schreiben an einen unzulässigen Adressaten richte (z.B. eine Person, zu wel- cher nachweislich konkrete Kollusionsgefahr bestehe) oder ob der Inhalt des Schreibens Grund für die Zensur liefere (z.B. Anweisungen, Kollusionshandlungen vorzunehmen). Da C.________ erst zu einem Teil parteiöffentlich habe befragt werden können, bestünden für die Beschwerdeführerin auf ihn bezogen objektive Kollusionsmöglichkeiten. Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens im Verfahren könne 3 ausserdem auf ihre Kollusionsbereitschaft geschlossen werden. Sie habe mehr- mals auf verschiedenem Weg versucht, an Informationen über C.________ heran- zukommen. Es gehe ihr also augenfällig darum, trotz bestehender Kollusionsgefahr mit ihm in Kontakt zu treten. Die Gefahr konkreter Kollusionshandlungen habe sich weiter manifestiert, indem in der Vergangenheit bereits mehrfach Briefe der Be- schwerdeführerin wegen Äusserungen zum Verfahren hätten zensiert werden müs- sen und sie versucht habe, C.________ Geld zu überweisen. Folglich handle es sich bei C.________ – unabhängig vom konkreten Inhalt des Schreibens – um ei- nen unzulässigen Adressaten. Unter diesen Umständen könne auch nicht ausge- schlossen werden, dass der Inhalt des zurückbehaltenen Briefes den Mitbeschul- digten beeinflussen könne. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der vor- dergründig belanglose Inhalt nur vorgeschoben sei und der Brief in Wahrheit einen anderen, nicht offen erkennbaren Zweck verfolge. 6. 6.1 Als allgemeiner Grundsatz sieht Art. 235 Abs. 1 StPO vor, dass die inhaftierte Per- son in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden darf, als der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt es erfordern. Der Haftzweck besteht darin, die Verwirklichung der mit den Haftgründen nach Art. 221 StPO benannten Gefahren zu verhindern, d.h. Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr. Die Ordnung in der Haftanstalt gewährleistet deren Funk- tionsfähigkeit und ist damit letztlich Voraussetzung für die Erreichung der Haftzwe- cke (HÄRRI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 f. zu Art. 235 StPO). 6.2 Einschränkungen des Briefverkehrs stellen einen Eingriff in den grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Brief- und Postverkehrs (Art. 13 Abs. 1 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) sowie in die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 119 Ia 71 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 2.1). Als solches müssen sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und sich als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Die Weigerung, den Brief eines Inhaftierten weiterzuleiten, ist nur zulässig, wenn der Brief einen ungebührlichen Inhalt aufweist oder ein laufendes Strafverfahren zum Gegenstand hat. Letzteres gilt nur, soweit die Angaben im Schreiben geeignet sein können, den Haftzweck zu vereiteln. Enthält ein Brief keine derartigen Angaben zu einem lau- fenden Strafverfahren und keinen ungebührlichen Inhalt, darf die Verfahrensleitung die Absendung nicht verweigern – ob sie den Inhalt des Briefes billigt oder nicht (BGE 100 Ia 454 E. III.b; 99 Ia 262 E. 13d; HÄRRI, a.a.O., N. 46 ff. zu Art. 235 StPO). 7. 7.1 Die angefochtene Verfügung erging in Anwendung von Art. 235 Abs. 3 StPO, wo- nach die ein- und ausgehende Post der Zensur unterliegt, mit Ausnahme der Kor- respondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Nach der Rechtsprechung liefert 4 diese Norm eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Zurückbehaltung eines Briefes und die damit einhergehende Beschränkung des Briefverkehrs und der Meinungsfreiheit (Urteil 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 2.2; ferner BGE 119 Ia 71 E. 3b). 7.2 Fraglich ist, ob sich die Verweigerung der Weiterleitung des umstrittenen Schrei- bens auf ein öffentliches Interesse stützen kann und ob sie verhältnismässig ist. Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft geht es darum, auf C.________ ge- richtete Beeinflussungsversuche der Beschwerdeführerin zu verhindern. Angerufen wird damit der Haftgrund der Kollusionsgefahr. Die Generalstaatsanwaltschaft er- achtet C.________ generell als unzulässigen Adressaten. Demnach hat nach ihrer Auffassung jeder an ihn gerichtete Brief einen potentiell kolludierenden Inhalt. Bei dieser Betrachtungsweise stützt sich die Generalstaatsanwaltschaft auf eine ein- zelne Literaturstelle und einen Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt, welcher die besagte Lehrmeinung aufgreift (BIGLER/GFELLER/BONIN, Untersu- chungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, 2017, S. 338 Rz. 907; Entscheid des Ap- pellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt BES.2017.97 vom 31. Juli 2019 E. 5.2). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie steht im Widerspruch zur bundesge- richtlichen Rechtsprechung und zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, namentlich aus der vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zitierten, lässt sich klar herauslesen, dass die Kollusions- gefahr nicht aus der Beziehung zwischen zwei Personen generell, sondern aus der einzelnen Briefsendung abgeleitet werden muss. Im Fall von BGE 117 Ia 465 E. 4a ergab sich die Beeinflussungsgefahr daraus, dass der Brief Liebeserklärungen und einen Heiratsantrag enthielt, welche die offenbar hochgradig beeinflussbare und labile Mitbeschuldigte zu Falschaussaugen zugunsten des Beschwerdeführers und Hauptbeschuldigten hätten verleiten können. Auch in BGE 99 Ia 262 E. 13d wies das Bundesgericht darauf hin, dass es von den konkreten Umständen des jeweili- gen Einzelfalls abhänge, wo die Grenze zwischen zulässigen und unzulässigen In- halten eines Briefes zu ziehen sei. Gleiches betonte das Bundesgericht in einem jüngeren Urteil 1B_5/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.2 f. Auch in diesem Fall ging das Bundesgericht davon aus, dass die im streitigen Brief enthaltene Liebeserklärung, also der konkrete Inhalt des Schreibens, die Ehefrau (nachdem die Ehe zuvor nicht mehr harmonisch verlaufen war) davon abhalten könnte, belastende Aussagen zu machen. Aus dieser Rechtsprechung kann gefolgert werden, dass die Beziehung zwischen dem inhaftierten Absender eines Briefes und dem Empfänger für die Be- urteilung der Kollusionsgefahr zwar eine Rolle spielen kann, diese sich aber zwin- gend aus dem konkreten Schreiben selbst ergeben muss. Dies folgt letztlich auch daraus, dass die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 235 Abs. 3 StPO grundsätzlich sämtliche ein- und ausgehende Post (auf ihren Inhalt) kontrolliert. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Korrespondenz mit einzelnen Personen generell untersagt wer- den kann. Die Figur des «unzulässigen Adressaten» ist somit abzulehnen. 7.3 Daraus folgt, dass Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung, wonach zukünftige Briefe der Beschwerdeführerin an C.________ zurückgehalten werden, solange Kollusi- onsgefahr besteht, sich nicht mit dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Recht- 5 sprechung vereinbaren lässt. Ein derart pauschales Verbot, mit einer bestimmten Person brieflich zu verkehren, ist unzulässig. 7.4 Zu prüfen bleibt, ob sich aus dem Schreiben vom 12. Februar 2020 eine konkrete Gefahr von Verdunkelungsversuchen ergibt. Im auf Spanisch verfassten Brief er- klärt die Beschwerdeführerin C.________ zunächst, wie er das Formular ausfüllen muss, um beim Hausservice etwas bestellen zu können. Eine Kopie dieses Formu- lars mit Übersetzung legte sie dem Brief bei. Weiter erwähnt sie, nicht zu wissen, in welchem Gefängnis er sei und nennt ihm ihre Adresse, falls er ihr schreiben wolle. Sie weist ihn auch darauf hin, nichts über den Fall zu schreiben, da alle Briefe ge- lesen würden. Schliesslich ermuntert sie ihn, sich in der Schule einzuschreiben oder zum Pfarrer zu gehen, so gehe die Zeit leichter vorbei. Der Brief enthält kei- nerlei Bezug zum laufenden Verfahren, sondern lediglich Ratschläge, wie man sich im Gefängnisalltag zurechtfindet. Selbstverständlich kann nicht restlos ausge- schlossen werden, dass der Brief versteckte Botschaften enthält, welche von einem Dritten nicht entdeckt und entschlüsselt werden können. Dieses theoretische Risiko besteht jedoch praktisch bei jedem Brief, der eine Gefängniszelle verlässt. Ein kon- kretes Verdunkelungsrisiko lässt sich daraus nicht herleiten. Weiter mögen manche Passagen des Briefs für einen Aussenstehenden nicht gänzlich nachvollziehbar oder gar erstaunlich sein, so etwa, warum die Beschwerdeführerin gerade die Be- stellung eines Nagelknipsers («un cortauñas») erwähnt oder den Pfarrer «E.________» nennt. Selbst aus diesen Abschnitten ergeben sich jedoch keine konkreten Hinweise auf einen Kollusionsversuch. Solche Hinweise lassen sich auch nicht damit begründen, dass die Beschwerdeführerin angeblich vom Gefäng- nispersonal erfahren wollte, wo C.________ sich aufhält und ihn auch im umstritte- nen Brief danach fragt. Es kann beliebige Gründe haben, weshalb sie mit ihm in Kontakt treten möchte (und ihm deswegen auch ihre Adresse nennt). Eine solche Kontaktaufnahme darf, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich nicht unterbunden werden, solange sie im konkreten Fall nicht geeignet ist, den Haftzweck zu verei- teln, oder einen ungebührlichen Inhalt aufweist. Vorliegend ist beides nicht der Fall. Daran vermag auch die versuchte Geldüberweisung an C.________ nichts zu än- dern, denn auch in Kombination mit dem umstrittenen Brief lässt das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht hinreichend konkret auf versuchte Kollusion schliessen. Schliesslich beruft sich die Generalstaatsanwaltschaft auf die Tatsache, wonach ein weiterer Brief der Beschwerdeführerin an ihren Sohn vom 20. Februar 2020 zurückbehalten wurde, weil er nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Informationen über das Verfahren sowie herabsetzende Äusserungen über die Verfahrensleitung und die Polizei enthielt. Aus diesem Umstand lässt sich in Bezug auf den Brief vom 12. Februar 2020 aber ebenfalls keine Kollusionsgefahr begründen. Was die Be- schwerdeführerin in anderen Briefen an andere Adressaten schreibt, ist für die Fra- ge, ob von diesem umstrittenen Schreiben Kollusionsgefahr ausgeht, unerheblich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Brief vom 12. Februar 2020 keine Ausführungen zum laufenden Verfahren enthält und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern sich daraus eine konkrete Gefahr von Kollusionsversuchen ergeben könnte. Eine konkrete Gefährdung des Haftzwecks bringt das Schreiben nicht mit sich. Die Verweigerung, den Brief an C.________ weiterzuleiten, erfolgte somit zu Unrecht. 6 8. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als begründet und wird gutgeheissen. Demnach werden Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den Brief der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2020 an C.________ weiterzuleiten. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, auf CHF 1‘200.00 bestimmt, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). 10. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird darauf hinge- wiesen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdever- fahren entfällt – im Falle einer Verurteilung der Beschwerdeführerin – von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO ausgenommen ist. Sie hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen, noch muss sie dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstat- ten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 20. Februar 2020 werden aufgeho- ben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den Brief der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2020 an C.________ weiterzuleiten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 17. April 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8