5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu tragen. Sie haften dafür solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.