2 Beschuldigte, nämlich die Beschwerdeführerin 1, welche gegen diesen Entscheid hätte Beschwerde erheben müssen. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer 2 durch diesen Entscheid nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.