im Strafbefehl vom 4. Dezember 2019 als Beschuldigte aufgeführt. Es wäre daher an ihr gewesen, die Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben und, nachdem diese für ungültig erklärt worden war, Beschwerde gegen die Feststellung der Formungültigkeit zu erheben. Sie ist diejenige, die formell vom Strafbefehl betroffen ist und als formell Beschuldigte den nachfolgenden Rechtsweg beschreiten müsste. Dass der Strafbefehl laut dessen eigenen Angaben auf den Beschwerdeführer 2 hätte lauten müssen, ändert daran nichts, wie im angefochtenen Entscheid korrekt ausgeführt wird. Es ist und bleibt die formell