Ein rein faktisches Interesse besteht namentlich dann, wenn die beschwerdeführende Person dem Verfügungsadressaten nahesteht und so durch die angefochtene Verfügung mittelbar betroffen ist. Werden beispielsweise einem Ehegatten in einer Verfügung Kosten auferlegt, ist der Ehepartner dadurch womöglich faktisch betroffen, da die Kosten zulasten der gemeinsamen Haushaltskasse gehen. Eine rechtliche Betroffenheit liegt in einem solchen Fall jedoch nicht vor, da der Ehepartner nicht Adressat der besagten Verfügung ist. Vorliegend wurde A.________ im Strafbefehl vom 4. Dezember 2019 als Beschuldigte aufgeführt.