3. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Wie der Gesetzestext sagt, bedarf es eines rechtlich begründeten Interesses, ein rein faktisches Interesse genügt für die Beschwerdelegitimation nicht. Ein rein faktisches Interesse besteht namentlich dann, wenn die beschwerdeführende Person dem Verfügungsadressaten nahesteht und so durch die angefochtene Verfügung mittelbar betroffen ist.