Dieser Aufforderung kam A.________ in der Folge nicht nach, so dass die Akten mit Verfügung vom 9. Januar 2020 an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) überwiesen wurden. Am 31. Januar 2020 stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprache vom 11. Dezember 2019 gegen den Strafbefehl Nr. BM 19 50867 vom 4. Dezember 2019 nicht durch die Beschuldigte unterzeichnet und demnach ungültig sei. Es trat auf die Einsprache gegen den vorgenannten Strafbefehl wegen Formungültigkeit nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) am 7. Februar 2020 Beschwerde.