1. Mit Strafbefehl vom 4. Dezember 2019 wurde A.________ wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit und Änderns der eingestellten Ankunftszeit, ohne wegzufahren, verurteilt. Am 11. Dezember 2019 erhob ihr Ehemann, B.________, Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, dass die Einsprache, da nicht von ihr unterzeichnet, ungültig sei und setzte ihre eine Nachfrist von zehn Tagen an, um selber eine Einsprache gegen den Strafbefehl einzureichen. Dieser Aufforderung kam A._____