Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 92 + 93 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. März 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin 1 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Beschwerdeführer 2 Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 31. Januar 2020 (PEN 20 23) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl vom 4. Dezember 2019 wurde A.________ wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit und Änderns der eingestellten Ankunftszeit, ohne wegzu- fahren, verurteilt. Am 11. Dezember 2019 erhob ihr Ehemann, B.________, Ein- sprache gegen den Strafbefehl. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, dass die Einsprache, da nicht von ihr unter- zeichnet, ungültig sei und setzte ihre eine Nachfrist von zehn Tagen an, um selber eine Einsprache gegen den Strafbefehl einzureichen. Dieser Aufforderung kam A.________ in der Folge nicht nach, so dass die Akten mit Verfügung vom 9. Ja- nuar 2020 an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) überwiesen wurden. Am 31. Januar 2020 stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprache vom 11. Dezember 2019 gegen den Strafbefehl Nr. BM 19 50867 vom 4. Dezember 2019 nicht durch die Beschuldigte unterzeichnet und demnach ungül- tig sei. Es trat auf die Einsprache gegen den vorgenannten Strafbefehl wegen For- mungültigkeit nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) am 7. Februar 2020 Beschwerde. Mit Schreiben vom 12. Fe- bruar 2020 wurde er vom Verfahrensleiter darauf hingewiesen, dass seine Be- schwerde den Begründungsanforderungen nicht genüge und darauf allenfalls nicht eingetreten werden könne, da nicht er, sondern nur A.________ zur Beschwerde legitimiert sei. Am 27. Februar 2020 erklärten der Beschwerdeführer 2 und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), dass sie gegen den Entscheid des Regionalgerichts vom 31. Januar 2020 Beschwerde führen möchten. 2. Mit Blick auf die nachfolgenden Überlegungen wurde auf das Einholen einer Stel- lungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 3. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Wie der Gesetzestext sagt, bedarf es eines rechtlich begründeten Interesses, ein rein faktisches Interesse genügt für die Beschwerdelegitimation nicht. Ein rein fakti- sches Interesse besteht namentlich dann, wenn die beschwerdeführende Person dem Verfügungsadressaten nahesteht und so durch die angefochtene Verfügung mittelbar betroffen ist. Werden beispielsweise einem Ehegatten in einer Verfügung Kosten auferlegt, ist der Ehepartner dadurch womöglich faktisch betroffen, da die Kosten zulasten der gemeinsamen Haushaltskasse gehen. Eine rechtliche Betrof- fenheit liegt in einem solchen Fall jedoch nicht vor, da der Ehepartner nicht Adres- sat der besagten Verfügung ist. Vorliegend wurde A.________ im Strafbefehl vom 4. Dezember 2019 als Beschul- digte aufgeführt. Es wäre daher an ihr gewesen, die Einsprache gegen den Straf- befehl zu erheben und, nachdem diese für ungültig erklärt worden war, Beschwer- de gegen die Feststellung der Formungültigkeit zu erheben. Sie ist diejenige, die formell vom Strafbefehl betroffen ist und als formell Beschuldigte den nachfolgen- den Rechtsweg beschreiten müsste. Dass der Strafbefehl laut dessen eigenen An- gaben auf den Beschwerdeführer 2 hätte lauten müssen, ändert daran nichts, wie im angefochtenen Entscheid korrekt ausgeführt wird. Es ist und bleibt die formell 2 Beschuldigte, nämlich die Beschwerdeführerin 1, welche gegen diesen Entscheid hätte Beschwerde erheben müssen. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer 2 durch diesen Entscheid nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit nicht zur Beschwerde legiti- miert. Auf seine Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 4. Auf der anderen Seite wurde die ursprüngliche Beschwerdeschrift wiederum nur vom Beschwerdeführer 2, nicht aber von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichnet. Die Beschwerde erfolgte sogar gänzlich in seinem Namen. Die Beschwerdeführerin 2 tat ihren Beschwerdewillen erst in der Eingabe vom 27. Februar 2020 kund. Da- mit erfolgte ihre Beschwerde erst nach Ablauf der in Art. 396 Abs. 1 StPO veran- kerten Beschwerdefrist von zehn Tagen und damit zu spät. Auch auf die von ihrer Seite erhobene Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend ha- ben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu tragen. Sie haften dafür solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin 1 - dem Beschwerdeführer 2 - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Ak- ten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ Bern, 9. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4