Zudem konnte auf zahlreiche seiner Rechtsbegehren nicht eingetreten werden. Es scheint daher angezeigt, ihn im Umfang von drei Vierteln als unterliegend und im Umfang von einem Viertel als obsiegend zu betrachten. Folglich werden ihm drei Viertel der Verfahrenskosten von CHF 1‘200.00, ausmachend CHF 900.00, zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 14. Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden und sind auch nicht geltend gemacht worden. 17 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: