13. Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Hauptantrag, ihm seien weiterhin die Parteirechte zu gewähren, nicht vollständig durchgedrungen. Hingegen wurde ihm ein auf den Strafpunkt beschränktes Recht zur Teilnahme am Verfahren zugesprochen. Zudem konnte auf zahlreiche seiner Rechtsbegehren nicht eingetreten werden.