Die dem Beschwerdeführer allenfalls zustehenden Haftungsansprüche sind unbestrittenermassen öffentlich-rechtlicher Natur und damit vom Adhäsionsprozess ausgenommen. Ein Anspruch, sich als Straf- und Zivilkläger am Verfahren zu beteiligen, steht ihm auch aufgrund des völker- und verfassungsrechtlich normierten Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV) nicht zu. Demzufolge ist seine Beschwerde, soweit er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und