121 Abs. 1 StPO ins Verfahren einzutreten und sich als reine Strafkläger daran zu beteiligen. 11.8 Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Sohn der Verstorbenen ein Angehöriger im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB. Er gehört nach Art. 457 Abs. 1 ZGB zu den nächsten gesetzlichen Erben und kann somit die Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 StPO übernehmen. Da diese vorliegend nur den Strafpunkt umfasst, ist er hierfür nicht auf die Zustimmung der übrigen Erben, namentlich die seines Bruders D.________, angewiesen. Ein ausdrücklicher Verzicht von B.________ sel. auf Geltendmachung ihrer Rechte im Strafverfahren liegt nicht vor.