Eine derartige Ungleichbehandlung kann nicht die Idee des Gesetzgebers gewesen sein. Den Angehörigen eines Opfers muss es daher möglich sein, für die Abklärung von dessen Tod einzustehen und somit an seiner Stelle als Privatkläger am Verfahren teilzunehmen. In Konstellationen, in denen den Angehörigen aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur der Haftungsansprüche die Beteiligung am Strafverfahren ansonsten verwehrt würde, ist ihnen unter gegebenen Voraussetzungen daher das Recht zu gewähren, über Art. 121 Abs. 1 StPO ins Verfahren einzutreten und sich als reine Strafkläger daran zu beteiligen.