Diese Betrachtungsweise vermag in gewissen Konstellationen aber nicht zu befriedigen. Zum einen führt sie zu einer Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen mit zivilrechtlichen und solchen mit öf- fentlich-rechtlichen Ansprüchen, da nur Erstere über die Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 StPO in das Strafverfahren eintreten können. Solche Ungleichbehandlungen sind jedoch hinzunehmen, da Angehörige mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen gegen den Staat dafür den Vorteil haben, auf einen zuverlässigen Schuldner zurückgreifen zu können (vgl. oben, E. 7.2).