2.3.4.3). Die Darstellung, wonach einzig der Staat über einen Strafanspruch verfügt, steht der Zulassung von Opferangehörigen allein als Strafkläger zwar entgegen. Sie ist aber letztlich ein Argument unter vielen und schliesst die Zulassung damit nicht gänzlich aus, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird. 11.6 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ZGB endet die Rechtsfähigkeit einer Person mit deren Tod. Im Allgemeinen trägt die verstorbene Person keine Rechte und keine Pflichten mehr. Die vererbbaren Rechte gehen auf ihre Erben über, die höchstpersönlichen Rechte erlöschen grundsätzlich (BERETTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl.