Wo allein öffentlich-rechtliche Forderungen im Raum stehen, ist, wenn überhaupt, einzig eine Rechtsnachfolge im Strafpunkt möglich. 11.5 Zwar hat der Geschädigte das Recht, eine Straftat zur Anzeige zu bringen und sich anschliessend als Straf- und/oder Zivilkläger am Verfahren zu beteiligen (Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 118 Abs. 1 und 119 Abs. 2 StPO). Sein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung des Beschuldigten ist aber nur ein tatsächliches beziehungsweise mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes Interesse.