Dem gesetzgeberischen Willen würde es widersprechen, die nächsten Erben einer getöteten Person über Art. 121 Abs. 1 StPO generell als private Strafkläger neben der Staatsanwaltschaft zuzulassen, unabhängig davon, ob sie eigene Zivilansprüche geltend machen würden. 11.4 Wie es sich mit dem Erwerb zivilrechtlicher Ansprüche eines verstorbenen Opfers gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO verhält, kann vorliegend offen gelassen werden. Wie bereits gesehen, verfügt der Beschwerdeführer höchstens über Staatshaftungsansprüche, die vom Adhäsionsprozess in jedem Fall ausgeklammert sind.