13 genen Tod fallen. Betreffend Zivilansprüche folge dies aus Art. 31 Abs. 1 ZGB, wonach die Persönlichkeit und damit die Rechtsfähigkeit mit dem Tod enden würden. Zufolge Untergangs der eigenen Persönlichkeit könne niemand Ansprüche aus dem eigenen Tod ableiten. Nachdem ihr kein zivilrechtlicher Anspruch erwachse, sei aber auch nicht ersichtlich, weshalb einer getöteten Person ein Strafanspruch aus dem eigenen Tod entstehen sollte.