115 Abs. 1 StPO betrachtet. Jeder Erbe kann daher selbstständig Strafantrag stellen und sich alleine als Privatkläger in Strafpunkt am Verfahren beteiligen. Ein gemeinsames Vorgehen der Erben ist in diesem Fall nicht angezeigt (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2; 141 IV 380 E. 2.3.4 f.). 11.3 Die Staatsanwaltschaft interpretiert Art. 121 Abs. 1 StPO dahingehend, dass die Rechtsnachfolge nur Rechte des verstorbenen Opfers umfassen könne, welche dieses zu Lebzeiten gegen die beschuldigte Person erworben habe. Dies seien beispielsweise Genugtuungsansprüche aus einer Körperverletzung.