Im Zivilprozess bilden die Erben daher eine notwendige Streitgenossenschaft (vgl. BGE 121 III 118 E. 3). Dies gilt auch dann, wenn zivilrechtliche Ansprüche aus dem Nachlass im Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2; WEIBEL, in: Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 43a zu Art. 602 ZGB; LIEBER, a.a.O. N. 5 zu Art. 121 StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 12 zu Art. 121 StPO). Bei strafbaren Handlungen gegen die Erbengemeinschaft werden demgegenüber die einzelnen Erben als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO betrachtet.