11.2 Sind mehrere Erben vorhanden, bilden diese bis zur Teilung der Erbschaft eine Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Gemäss dem damit verbundenen Gesamthandprinzip (Art. 602 Abs. 2 ZGB) verfügen die Mitglieder der Erbengemeinschaft unter dem Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse gemeinsam über die Rechte der Erbschaft. Insofern gilt das Prinzip der Einstimmigkeit (Art. 653 Abs. 2 ZGB) Im Zivilprozess bilden die Erben daher eine notwendige Streitgenossenschaft (vgl. BGE 121 III 118 E. 3).