Urteil Nr. 24746/94] § 124; MEYER- LADEWIG/HUBER, a.a.O., N. 25 zu Art. 2 EMRK). 10.3 Wie die zitierte Rechtsprechung des EGMR zum Recht auf Leben zeigt, gibt diese Garantie bei Todesfällen im Medizinalbereich den Angehörigen einzig einen Anspruch auf Klärung der Todesursache und allfälliger Verantwortlichkeiten sowie auf Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen in einem justizförmigen Verfahren. Sofern eine vorsätzliche Tatbegehung in Betracht zu ziehen ist (und bei Vorliegen besonderer Umstände auch bei nicht vorsätzlicher Herbeiführung des Todes), sind die Untersuchungen in der Form eines Strafverfahrens durchzuführen.