Er betonte erneut, eine strafrechtliche Untersuchung sei zwingend, wenn eine vorsätzliche Herbeiführung des Todes zur Diskussion stehe. Bei nicht vorsätzlicher Tötung oder Gefährdung des Lebens werde dem Erfordernis eines effektiven Justizsystems genüge getan, wenn den Opfern oder deren Angehörigen Rechtsbehelfe vor einem Zivilgericht allein oder in Verbindung mit Rechtsbehelfen vor einem Strafgericht eingeräumt würden, um die Verantwortlichkeiten festzustellen und Entschädigungsforderungen geltend zu machen (§ 158 und 159).