Der Staat hat sodann ein funktionierendes Justizsystem zur Aufklärung der Todesursache und der Verantwortlichkeiten zur Verfügung zu stellen, wenn eine Person durch Gewalteinwirkung durch Repräsentanten des Staats oder in staatlicher Obhut, namentlich in der Obhut von Gesundheitsfachpersonen, verstirbt (Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 4.2; MEYER-LADEWIG/HUBER, in: Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 9 und 21 zu Art. 2 EMRK). Dabei gilt es jedoch zu differenzieren: