126 Abs. 3 StPO zurückgreifen, die Haftungsforderung nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Selbst wenn man öffentlich-rechtliche Forderungen im Adhäsionsverfahren zulassen würde, käme der Geschädigte in den meisten Fällen somit nicht umhin, einen zweiten Prozess, einhergehend mit zusätzlichem emotionalem und finanziellem Aufwand, anzustreben und zu durchlaufen. Der Nachteil, der dem Betroffenen dadurch entsteht, dass er seine Forderungen nicht im Strafprozess adhäsionsweise beurteilen lassen kann, wird dadurch relativiert.