f StPO am Verfahren zu beteiligen. Weder dem Gesetz noch der Botschaft (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1162 ff.) lassen sich dahingehende Absichten des Gesetzgebers entnehmen. Ein derart weit gefasstes Verständnis des durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten würde nämlich bedeuten, dass bei jeder Ermittlungshandlung ein Vertreter des Staats resp. der betroffenen Organisationseinheit miteinzubeziehen wäre.