8.2 Auf den ersten Blick deuten diese Ausführungen auf eine Abweichung vom bisherigen Grundsatz hin, zumal die in Frage stehenden Staatshaftungsansprüche nach der Gesetzesänderung sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht weitgehend nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sind. Ruft man sich jedoch die Begründung des Bundesgerichts, weshalb eine Ungleichbehandlung zwischen Opfern mit zivilrechtlichen und solchen mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen im Adhäsionsverfahren gerechtfertigt ist, in Erinnerung, sieht das Ergebnis anders aus.