Diese unter Geltung des alten Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) festgelegten Grundsätze würden auch nach Inkrafttreten der StPO Geltung beanspruchen. Eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung, wonach öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche zivilrechtlichen im Adhäsionsverfahren nicht gleichzustellen seien, sei daher nicht angezeigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 3.2). Als weiterer Grund für die dargestellte Praxis wird das System der ausschliesslichen Staatshaftung angeführt.