Nach Auffassung des Bundesgerichts ist diese Ungleichbehandlung jedoch gerechtfertigt. Begründet wird dies damit, dass Ansprüche gegen den Staat den materiellen Vorteil mit sich bringen würden, einem zahlungsfähigen Schuldner gegenüberzustehen, was bei Ansprüchen gegen eine Privatperson nicht immer der Fall sei. Es sei nicht gerechtfertigt, dem Opfer kumulativ dazu weitere Verfahrensprivilegien, wie sie der Adhäsionsprozess mit sich bringe, zu gewähren (BGE 128 IV 188 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6S.155/2002 vom 23. Mai 2002 E. 2.3). Diese unter Geltung des alten Opferhilfegesetzes (OHG;