102 Abs. 1 PG). Damit stellt sich die grundsätzliche Frage, ob sich die Angehörigen einer verstorbenen Person, deren Tod Gegenstand strafrechtlicher Untersuchungen wegen allfälliger ärztlicher Sorgfaltspflichtverletzungen ist, als Privatkläger am Strafverfahren beteiligten können, wenn Staatshaftungsansprüche im Raum stehen. Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers wird dabei dahingehend ausgelegt, dass er als Privatkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt im Verfahren zugelassen werden möchte.