6 die unmittelbar mit kantonalen öffentlichen Aufgaben betraut sind, für den Schaden haften, den ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgaben Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Die verantwortlichen Personen selber können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PG).